Einordnung Datenschutz
Kontrollverlust seiner selbts
Der hier in Frankenthal verhandelte, schleichende Kontrollverlust über die eigene Privatsphäre ist einer der Kernpunkte, den die DSGVO verhindern will. Nicht erst den Mißbrauch oder Schaden – sondern bereits den Moment, in dem der Betroffene die faktische Kontrolle über die Darstellung seiner Lebensumstände verliert.
Wohnräume sind kein neutraler Raum. Sie sind Ausdruck von Anschauungen, Gewohnheiten, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Beliebige Leute können die Betroffenen wiedererkennen und Rückschlüsse ziehen.
Der entscheidende Punkt ist nicht, daß fotografiert wurde. Der entscheidende Punkt ist der Übergang von situativer Duldung zu öffentlicher Verbreitung.
Dieses Gefühl des „Demaskiertseins“ ist kein psychologischer Luxus, sondern genau das, was der Datenschutz mit dem Begriff der informationellen Selbstbestimmung seit 1983 adressiert.
Juristisch mag man – wie im Immo-Urteil beim LG Frankenthal – zu dem Ergebnis kommen, daß eine stillschweigende Einwilligung vorlag. Aus Sicht des Datenschutzes bleibt dennoch ein strukturelles Problem: Wer nicht klar erkennt, was veröffentlicht wird, wo es erscheint, wie lange und mit welcher sozialen Wirkung, entscheidet nicht frei, sondern nur scheinbar.
Fotos nur anonymisiert oder abstrahiert verwenden, eindeutig peinliche oder individualisierende Details ausschließen oder zumindest vor Veröffentlichung eine konkrete Freigabe der finalen Bilder einholen.
Die DSGVO will keine überempfindliche Gesellschaft. Sie will verhindern, daß Menschen erst nachträglich merken, daß sie ihre Privatsphäre preisgegeben haben – und daß dieser Verlust nicht mehr rückholbar ist.
Kurz gesagt: Das Gericht mag rechtlich korrekt entschieden haben. Das Unbehagen der Betroffenen ist dennoch genau das Warnsignal, für das die DSGVO geschaffen wurde.